Willkommen !
Das Saarländische Arbeitsrechtliche Journal macht derzeit eine kreative Pause!
Das arbeitsrechtliche Kreuzworträtsel

Machen Sie bei unserem Rätsel mit und gewinnen Sie ein Arbeitsrechtslexikon!
Die Redaktion des Saarländischen Arbeitsrechtlichen Journals verlost 6 Exemplare des "Lexikon Arbeitsrecht 2006" von Henning Rabe von Pappenheim. Die Buchstaben in den blauen Feldern des Rätsels ergeben in der richtigen Reihenfolge das gesuchte Lösungswort. Schicken Sie Ihren Namen und Ihre Lösung an:
redaktion@arbeitsrechtliches-journal.de .
Die Gewinner werden in der nächsten Ausgabe bekannt gegeben. Und nun viel Spaß! Klicken Sie hier, um eine Druckversion des Rätsels zu öffen.
Tipp zur Lösung: Was bewertet das BAG seit Januar 2007 als Wohnung?
|
WAAGERECHT |
SENKRECHT |
|
2 Pflicht der Tarifparteien 5 Ausprägung der Schattenwirtschaft 7 Arbeitnehmervertretung 8 Bundesminister für Arbeit 12 Organ der Arbeitnehmer 14 Engl. "Arbeitsplatz" 16 Erklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses 21 Geringfügige Beschäftigung 22 Gesundheitsschädig.Reizthema a. Arbeitsplatz 23 Schikane am Arbeitsplatz 26 Kollektive Niederlegung der Arbeit 28 Sitz des BAG 29 Altersversorgung 30 Namensgeber des ALG 2 32 Krankenkasse 33 Abk. "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz"
|
1 Schlichtungsorgan auf betrieblicher Ebene 3 Wohlwollende Beurteilung des Arbeitgebers 4 Anderes Wort für Weihnachtsgratifikation 6 Sitz des Saarländischen Arbeitsrechtlichen Journals 9 Sie wählen, ohne zu zählen und sind nicht wählbar 10 Pflicht des Arbeitnehmers geg. dem Arbeitgeber 11 Arbeitskampfmittel des Arbeitgebers 13 Formerfordernis der Kündigung 14 Engl. "Arbeitsplatzteilung" 15 Was ist im Bundeserziehungsgeld geregelt? 17 Was geht idR einer verhaltensbed. Kündigung voraus? 18 Unternehmerischer Schiffbruch 19 Arbeitsrechtliche "Kennenlernphase" 20 Organisationseinheit eines Unternehmens 24 Voraussetzung einer ordnungsg. Kündigung 25 Umgangssprachlich "entlassen" 27 Befreitsein von der Arbeitspflicht zu Erholung 31 Größte deutsche Einzelgewerkschaft |
Ein Beitrag von RA'in Silvia Fedl-Schmid, Mag. rer. publ.
Kinder sind unsere Zukunft. Heißt’s. Was diese Zukunft betrifft, geht unsere Familienministerin mit bestem Beispiel voran. Mit einem Nachwuchs, der sieben Köpfe zählt, liegt sie rechnerisch rund 5,6 Kinder über der aktuellen Geburtenrate Deutschlands.
Vermutlich deshalb haben wir in Deutschland (endlich) eine Familienpolitik, die auch jungen, berufstätigen Paaren ermöglichen soll, ohne große finanzielle Einbußen für Nachwuchs zu sorgen. Die Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes beschert werdenden Vätern und Müttern seit dem 1. Januar 2007 ein Erziehungsgeld, das bis zu 14 Monate lang in Höhe von 67 % des letzten Einkommens von Vater Staat gezahlt wird – mindestens 300 €, höchstens 1800 €. Das wissen wir spätestens, seitdem uns in der ersten Ausgabe der Lokalzeitung dieses Jahres wieder freudige Mütter den ersten Nachwuchs der Stadt präsentiert haben – diesmal allerdings nicht unter der Überschrift „Erstes Kind des Jahres 2007“, sondern „Erstes Kind mit neuem Erziehungsgeld“.
Das Erziehungsgeld ist Anreiz und Einsatz an der richtigen Stelle – schließlich ist es eine Investition in unsere Zukunft. Doch es gilt noch einen anderen Punkt im Zusammenhang mit dem Bundeserziehungsgeldgesetz zu beleuchten. Die Elternzeit. Und diese stimmt nachdenklich. Kein Wort davon, dass eine Betreuung rund um die Uhr durch die eigenen Eltern vermutlich das Beste ist, was einem Kind angedeihen kann. Dass das Bundeserziehungsgeldgesetz dies für einen Zeitraum von drei Jahren – nämlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes – ohne den Verlust des Arbeitsplatzes ermöglicht, ist eine feine Sache. Doch nicht vergessen werden sollte, dass genau diese Möglichkeit für manchen Arbeitgeber ein Monstrum darstellt, das betrieblicher Kontinuität und langfristigem Aus- und Aufbau von Personal zuwiderläuft. Kaum ist der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin eingearbeitet, um selbstständig und selbstverantwortlich zu agieren, verlässt er / sie den Betrieb wieder für die Dauer der Elternzeit. Bis der /die ersatzweise, befristet eingestellte Mitarbeiter /Mitarbeiterin soweit ist, wiederum selbstständig und selbstverantwortlich zu arbeiten, kommt der / die „Elternzeitler /-in“ zurück – und bedarf erneuter Einarbeitung. Für einen kleineren Betrieb ist solch eine Elternzeit also eine echte Investition – und dies nicht gerade in die Zukunft des Betriebes.
Was viele – Arbeitgeber wie Arbeitnehmer – nicht wissen: Elternzeit kann auch von beiden Elternteilen gleichzeitig genommen werden. Dabei verkürzt sich der Anspruch nicht etwa von insgesamt drei Jahren auf je eineinhalb Jahre. Nein, jeder Elternteil soll einen eigenen Anspruch haben und die volle Elternzeit, also die Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, nehmen können. Dies hat der Gesetzgeber vor zwei Jahren klargestellt, als er den Nebensatz „[...] sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt“ gestrichen hat. In der Praxis kann das für einen Arbeitgeber, der beide Elternteile beschäftigt, bedeuten, dass bei der Geburt eines Kindes ihm gleich zwei Arbeitnehmer für je drei Jahre ausfallen. Vorausgesetzt natürlich, das Paar kann sich einen solchen Ausstieg aus dem Berufsleben finanziell leisten. Aber dafür gibt es jetzt ja schließlich das neue, großzügige Elterngeld – zumindest für die ersten 14 Monate. Außerdem können beide Elternteile während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, mit Zustimmung des Arbeitgebers auch selbstständig oder für einen anderen Arbeitgeber. Und diese Zustimmung wird ein Arbeitgeber erteilen, sobald er zur Vertretung der ausfallenden Eltern (befristete) Einstellungen vorgenommen hat. Im Ergebnis ein wahrer Schicksalsschlag für einen Arbeitgeber. Womöglich hat sich das Elternpaar auch noch im Betrieb kennen und lieben gelernt...!?
Doch damit nicht genug. Was unsere Familienministerin nun als Beispiel in ihrer Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ vom 12. Dezember 2006 aufführt, lässt nur mehr blass erstaunen. Klar ist die gesetzliche Regelung, nach der von der zustehenden Elternzeit bis zu zwölf Monate auf einen späteren Zeitpunkt – bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes – übertragen werden können. Dass diese Möglichkeit des Splittings weiter zulasten der betrieblichen Wirtschaftlichkeit geht, steht außer Frage – reißt doch die Umsetzung dieser Flexibilisierung in der Praxis gleich zwei Lücken in die Kontinuität des Personals. In konsequenter Fortführung der Prämisse, dass jedem Elternteil ein eigener Anspruch auf Elternzeit zusteht, will die Familienministerin dieses Splitting nun auch wechselseitig ohne gegenseitige Anrechnung zulassen. Das heißt, dass jeder Elternteil innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes zwei Jahre in Elternzeit gehen und sich dann noch ein weiteres Jahr auf einen späteren Zeitpunkt übertragen lassen kann. So lassen sich aus ursprünglich drei gedachten Betreuungsjahren im Handumdrehen fünf machen. Das Beispiel zeigt’s:
„Die Mutter möchte während des ersten und dritten Lebensjahres des Kindes, der Vater für das zweite Lebensjahr Elternzeit nehmen. [...] Beide Eltern haben nun die Möglichkeit, jeweils bis zu zwölf Monate Elternzeit bis zum achten Geburtstag ihres Kindes zu nehmen, [...] wenn ihr jeweiliger Arbeitgeber zustimmt.“
Ob diese Sichtweise, den Eltern unter Erhalt des Arbeitsplatzes insgesamt mehr als drei Jahre Betreuungszeit für ihr Kind zu gewähren, die Intention unseres Gesetzgebers trifft? Fraglich. Der Arbeitgeber jedenfalls kann sich nur schützen, indem er die Zustimmung für die Übertragung verweigert. Im Recht ist er allerdings nur dann, wenn seine Interessen am Verbleib des Elternteils im Betrieb die Interessen des Elternteils an der Gewährung der Elterzeit überwiegen. Allein der Aufwand für die befristete Einstellung eines Ersatz-Arbeitnehmers wird dieses Interesse sicherlich nicht begründen.
Elterngeld und Elternzeit eine Investition in unsere Zukunft? Zumindest eine gute Unterstützung und ein großer Anreiz, um unserem Land in Sachen Nachwuchssorgen auf die Beine zu helfen. Aber auch ein Luxus, bei dem wir den Bogen nicht überspannen sollten. Denn eine Investition in unsere (mittelständischen) Arbeitgeber ist die Elternzeit sicherlich nicht. Doch auch diese sind unsere Zukunft.
|
RA'in Silvia Fedl-Schmid -CMS Stuttgart-
|
Angaben zur Autorin: RA'in Silvia Fedl-Schmid
|
Sie möchten auch einen Beitrag im SAJ veröffentlichen oder einen Leserbrief zu diesem Artikel verfassen? Bitte schreiben Sie an: redaktion@arbeitsrechtliches-journal.de

